(Stand 6.10.2020 – Sachliche Veränderungen gegenüber dem Schutzkonzept vom 28.7.2028 sind rot markiert.)


  1. Seit dem 10. Mai 2020 ist es wieder möglich, Gottesdienste in leiblicher Präsenz zu feiern.
    a) In Kirchen und Gottesdiensträumen werden Abstände von 2 m eingehalten; Men-schen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, unterliegen dieser Abstandsregel nicht. Daraus ergibt sich für jeden Gottesdienstraum eine Höchstzahl von Teilneh-menden, die sich erhöhen kann, wenn Menschen aus einem Haushalt beieinander sitzen.
    b) Auf Emporen werden Stühle und Bänke nur so belegt, dass bei Einhaltung der allgemeinen Abstandregel ein Mindestabstand von 2 m zur Emporenbrüstung eingehalten wird.
    c) Die Kirchen- bzw. Pfarrgemeinde ist verpflichtet, für jeden Gottesdienstort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben darstellt und eine verantwortliche Person ausweist. Dieses Infektionsschutzkonzept ist den örtlichen Behörden auf deren Verlangen vorzulegen.
    d) Bei Gottesdiensten im Freien gibt es keine Begrenzung der Teilnahmezahl, der notwendige Abstand zwischen den Teilnehmenden beträgt im Freien 1,5 m, wenn gesungen und laut gesprochen wird 2 m.
    e) Die Regelungen gelten für Taufen und Trauungen entsprechend.
    f) Bei an den Gottesdienst anschließenden Formen von Geselligkeit sind die Regelungen für Gemeindeveranstaltungen zu beachten.
    g) In Heimen und ähnlichen Einrichtungen besteht zum einen großer geistlicher Bedarf, anderer aber eine besondere Ansteckungsgefahr, sowohl für die Pfarrperson als für die Gottesdienstgemeinde. Wo in solchen Einrichtungen dennoch Gottesdienst gefeiert wird, herrscht eine erhöhte Verantwortung, die sich in besonderer Weise in Schutz-maßnahmen ausdrücken muss (Schutzkleidung …). Absprachen mit den Leitungen der betreffenden Einrichtungen sind zu treffen.
  2. Durch die Höchstzahl ergeben sich Zulassungsbeschränkungen, die durch freundliche, sorgfältig ausgewählte und geschulte Personen kontrolliert werden. Drei Wege der Begrenzung sind gut und auch parallel vorstellbar:
    a) eine Anmeldung im Vorfeld.
    b) freundliche Einlasskontrollen bis zur Höchstzahl.
    c) die Markierung von Plätzen.
  3. Die Personen, die den Ordnungsdienst übernehmen, weisen auf die Hygienevor-schriften und Schutzkonzepte hin.
    a) Mittel zur Handdesinfektion werden am Kircheneingang bereitgehalten.
    b) Die Türen und alle Gegenstände und Flächen, die in Kontakt zu Personen kommen, werden vor und nach jedem Gottesdienst desinfiziert.
    c) Es werden keine Gegenstände verwendet, die von mehreren Personen genutzt wer-den; Kollekten werden nur am Ausgang eingelegt.
    d) Die Ordnenden tragen einen Mund-Nasen-Schutz; allen Mitfeiernden wird dies emp-fohlen.
  4. Liturgie und Musik
    Wo Gemeinden dies wollen, können sie Gottesdienste mit Gemeindegesang und laut gesprochene Wechselgebeten, Glaubensbekenntnis und Vaterunser gestalten. Dies ist unter folgenden Bedingungen möglich:
    a) 2 Meter Abstand wird – auch im Freien – eingehalten (Ausnahme: Angehörige desselben Haushalts).
    b) Alle Mitfeiernden (nicht die Liturginnen und Liturgen), die singen oder laut sprechen, tragen währenddessen einen Mund-Nasen-Schutz (im Freien verzichtbar). Auftretende Chöre und solistische Sänger/innen sind davon ausgenommen, richten sich aber nach dem Schutzkonzept Kirchenmusik.
    c) Es erfolgt eine Dokumentation aller Anwesenden (im Freien verzichtbar), die nachvollziehbar macht, wer am Gottesdienst teilgenommen hat. Diese Dokumentation ist im Bedarfsfall den Gesundheitsbehörden (und nur diesen!) vorzulegen, vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten.
    d) Im Übrigen gelten für das Musizieren im Gottesdienst die Regelungen des Schutzkonzeptes Kirchenmusik.
  5. Abendmahlsfeiern sind möglich, wenn das Schutzkonzept Abendmahl eingehalten wird. Dies findet sich unter www.ekiba.de/coronahinweise Rubrik „Gottesdienste und Andachten“.
  6. Kurze Verweildauer und Wiederholung von Gottesdiensten
    a) Die Gottesdienste sollten kurz (Empfehlung: 30 Minuten) sein, um die Verweildauer zu begrenzen. Dies ist wichtig, wenn die Gottesdienste in geschlossenen Räumen stattfinden, da nach mehr als einer halben Stunde die Gefahr einer Anreicherung von Viren in der Atemluft stark steigt.
    b) Falls mehr Menschen einen Gottesdienst mitfeiern wollen, sollte ein weiterer Termin angeboten werden. (z.B. Samstagabend, Sonntag zu verschiedenen Zeiten). Finden mehrere Gottesdienste nacheinander im selben Raum statt, muss sichergestellt sein, dass die Luft im Raum durch Lüftung weitgehend ausgetauscht ist.
  7. Streaming- und Fernsehgottesdienste, Audioübertragungen und Briefandachten u.v.m. ergänzen weiterhin die Präsenzgottesdienste für all diejenigen, die nicht an den Gottesdiensten teilnehmen wollen oder können.
  8. Bestattungen und Urnenbeisetzungen
    a) Bestattungen können auch in Friedhofskapellen stattfinden, die analog der Kirchen behandelt werden, sofern eine Freigabe durch die örtliche Polizeibehörde bzw. den (kommunalen) Träger vorliegt.
    b) Bei Trauerfeiern, Bestattungen und Urnenbeisetzungen gelten ansonsten dieselben Regelungen wie bei Gottesdiensten. Es gibt im Freien keine Begrenzung der
    Teilnehmenden mehr, in Innenräumen begrenzt sich die Teilnahmezahl entsprechend den Abstandsregelungen (wie 1a).
    c) Bei Beisetzungen am Grab und auf dem Weg dorthin ist auf einen Mindestabstand von 1,5m zu achten.
    d) Anders als bei Gottesdiensten muss für Trauerfeiern, Bestattungen und Beisetzungen kein eigenes Hygienekonzept erstellt werden.
  9. Zutritts- und Teilnahmeverbot
    Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder in den letzten 14 Tagen standen oder die typische Symptome einer Infektion aufweisen, dürfen an Gottesdiensten, Trauerfeiern usw. nicht teilnehmen. Sie sind zurückzuweisen.
  10. Verschärfung der Einschränkungen durch Anwachsen der Infektionszahlen
    Wenn die Behörden im Landkreis, in dem der Gottesdienst gefeiert werden soll, auf Grund des Überschreitens der örtlichen 7-Tages-Inzidenz von 50/100.000 Einwohner eine allgemeine Verschärfung der Schutzmaßnahmen erlassen oder wenn die Landesbehörden auf Grund des landesweiten Überschreitens der 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner eine landesweite Verschärfung der Schutzmaßnahmen erlassen, dann werden die oben beschriebenen Regelungen automatisch folgendermaßen verschärft:
    a) Es erfolgt in jedem Fall eine Dokumentation aller Anwesenden, die nachvollziehbar macht, wer am Gottesdienst teilgenommen hat. Diese Dokumentation ist im Bedarfsfall den Gesundheitsbehörden (und nur diesen!) vorzulegen, vier Wochen aufzubewahren und dann zu vernichten.
    b) Alle am Gottesdienst Teilnehmenden Personen tragen zu jederzeit einen Mund-Nasen-Schutz (mit Ausnahme von Liturg*innen und Musizierenden).
    c) Gemeindegesang und das laute Mitsprechen ist in Gottesdiensten nicht mehr gestattet.
  11. Einschränkungen durch Behörden
    Örtliche Behörden oder Landesbehörden können gegenüber diesen Regelungen auf strengere Vorschriften bestehen.