Wer die Einträge im Bautagebuch bisher aufmerksam und regelmäßig verfolgt hat, den dürfte bereits die Überschrift überraschen. Ich muss zugeben: Diese Nachricht habe ich so auch nicht erwartet. Per Einschreiben erreichte uns ein Schreiben des Baurechtsamtes im Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises mit Datum vom 30.03.2020. Darin heißt es: „Gegenstand [der] Baugenehmigung war […] die Sanierung der Christuskirche. Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart stimmte der Sanierung der Christuskirche explizit zu.“

Hintergrund ist das in den vorigen Bautagebuch-Einträgen bereits ausführlich dargestellte Dissensverfahren: Der Rhein-Neckar-Kreis stellte aufgrund unseres Einspruchs im Baurechtsverfahren fest, dass es unterschiedliche Auffassungen in der kategorialen Beurteilung der Christuskirche und damit der Auswirkungen des geplanten Neubaus auf das denkmalgeschützte Sakralgebäude gibt. Das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stuttgart wurde als vermittelnde Behörde angerufen. Nun liegt das salomonische Urteil dieser Instanz offen: Neben der weiter bestehenden grundsätzlichen Ablehnung des Neubauprojektes an der Christuskirche, wird der substanzerhaltenden Sanierung am Bestandsgebäude ausdrücklich zugestimmt.

Wer sich nun fragt, warum diese Differenzierung nötig ist, muss nur das aktuelle Schreiben der Baurechtsbehörde weiterlesen. Ab dem bereits zu Beginn zitierten Satz wird die bereits erteilte Baugenehmigung unter folgenden denkmalrechtlichen Auflagen ergänzt (Zitat):

  1. „Die Entfernung der Schichten aus den 1960er Jahren, die Restaurierung und gegebenenfalls die vereinfachte Rekonstruktion von Originalelementen im Innenraum sowie neue Elemente (z.B. Türen, Böden und Beleuchtung), ist unter Vorlage einer Bemusterung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. […]
  2. Sandsteinarbeiten sind steinmetzmäßig auszuführen. Der Austausch von schadhaftem Steinmaterial ist auf das absolut erforderliche Minimum zu beschränken. Neue Steine müssen in Material, Farbigkeit und Bearbeitung dem historischen Material entsprechen. Fehlstellen, die größer sind als 10,0 cm x 10,0 cm sind, […] müssen durch Vierungen ergänzt werden.
  3. Für die Verfugung ist ein Kalk- bzw. Kalktrassmörtel ohne Zementanteil zu verwenden. Dieser muss in Härte, Körnung und Farbigkeit dem historischen Bestand entsprechen und eingebaut werden. Bei einem Steinaustausch und bei Ergänzungen ist vor Durchführung der Maßnahme ein Stein- und Fugenmuster der Unteren Denkmalschutzbehörde vorzulegen.
  4. Sofern die Farbigkeit des Innen- bzw. Außenanstriches gegenüber dem Bestand verändert werden soll, ist diese vor Durchführung der Maßnahme anhand von Musterflächen vor Ort mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.“

Als Grund für die nachträgliche Belegung der Baugenehmigung mit Auflagen des Denkmalschutzes wird angegeben: „Die vorgenannten Maßnahmen sind erforderlich, das Kulturdenkmal denkmalschutzgerecht zu sanieren.“

Nach Rückfrage bei den Bausachverständigen der Landeskirche, die uns in dieser Sache eng begleiten, handelt es sich um die oben zitierten Auflagen um Standard-Sätze. Dementsprechend waren sie auch schon in der ersten Ablehnung des Landesdenkmalamtes formuliert. Für den Fall, dass die Baugenehmigung auch ohne Zustimmung der Denkmalschützer erteilt werden sollte. Die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen die Auflagen einzulegen, haben wir daher auch ungenutzt verstreichen lassen.

Vielleicht haben Sie sich beim Lesen gefragt, wer nun die Untere Denkmalschutzbehörde darstellt und in Person vertritt? Sie ahnen es vielleicht: Genau die Personen und Gebietsvertreter*innen, mit denen wir auch in der Vorbereitung des Bauantrags bisher vor Ort die Gespräche geführt haben. Denn die Untere Denkmalschutzbehörde, die im Landratsamt verortet ist, stützt sich auch in allen künftigen Fragen und Entscheidungen auf die fachliche Expertise der jeweils zuständigen Gebietsverteter*innen des Landesamtes für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Karlsruhe.

Man begegnet sich immer zweimal im Leben. Da bin ich doch froh, dass sich alle Projektvertreter bisher trotz großer inhaltlicher Differenzen um eine sachliche Diskussion und um sozial verträgliche Umgangsformen bemüht haben. Und trotzdem: Ich bin sehr gespannt, wie sich die weitere fachliche Auseinandersetzung unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen der genehmigten Baumaßnahme gestalten lässt.

Mit herzlichen Grüßen, Bernhard Wielandt, Pfr.