Vergangene Woche habe ich über die Genehmigung und den Finanzierungsplan unseres großen Bauvorhabens berichtet. Die erfreuliche Botschaft, dass wir den Bau von Seiten der kirchlichen Aufsichtsgremien und der Hauptkostenträger (Landeskirche und Evangelische Stiftung Pflege Schönau) wie bisher entwickelt und geplant durchführen dürfen, geschah aber natürlich unter bestimmten Auflagen. Man kennt das ja: Jeder Vertrag regelt einen nicht ganz unwesentlichen Teil der komplexen Sachlage im Kleingedruckten. Auch wir bekommen die Zusagen nur unter der Voraussetzung, dass wir uns auch künftig an die Spielregeln halten. In unserer Sorgfaltspflicht liegen folgende Bereiche:

  1. Wir werden verpflichtet, mit der Evangelischen Stiftung Pflege Schönau (ESPS) die Bauherrenrolle genauer auszuhandeln und schriftlich zu fixieren. Bisher haben die Verantwortlichen der ESPS uns bei der inhaltlichen Planung überwiegend freie Hand gelassen. Im nächsten Planungsabschnitt steigt jedoch die Verantwortung, den Finanzrahmen einzuhalten. Daher ist es wichtig, sich untereinander abzustimmen und mit vertraglichen Regelungen künftige Interessenskonflikte möglichst schon im Vorfeld zu erkennen und auszuräumen.
  2. Die in der baufachlichen Stellungnahme genannten Auflagen sind zu beachten. Darin wird uns aufgetragen, die Details in der liturgischen Gestaltung der Taufszene zu klären. Konkret: Wir sollen als Gemeinde bei der Suche nach einer stimmigen und festen Platzierung des historischen Taufsteins darstellen, wie wir künftig unsere Taufen feiern.
  3. Im Falle bisher nur grob einzuschätzender Kosten oder bei einer möglichen künftigen Kostensteigerung behält sich der Oberkirchenrat den Widerruf der Genehmigung vor.
  4. Der Widerrufsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass wir nachträglich Drittmittel (z.B. Beihilfen aus Mitteln der Denkmalpflege) gewährt bekommen. In dem Fall kann der Finanzierungsplan angepasst werden. Die bewilligten Mittel aus den Bauprogrammen der Landeskirche müssen dann entweder zurückgezahlt werden, oder wir werden verpflichtet, die erhaltenen Drittmittel zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen zu verwenden.
  5. Auch die weiteren Planungsschritte müssen eng mit der Abteilung Bau, Kunst und Umwelt im Oberkirchenrat abgestimmt werden.
  6. Der genehmigte Kostenrahmen ist von der Kirchengemeinde unbedingt einzuhalten. Eine Nachfinanzierung aus Mitteln der landeskirchlichen Bauprogramme wird ausgeschlossen. Sollten die Kosten durch außergewöhnliche Umstände nicht eingehalten werden können, müssen wir dem Oberkirchenrat und der ESPS als den beiden Hauptkostenträgern unverzüglich Meldung machen. Dabei sind die Gründe, die zu der Kostenerhöhung geführt haben, anzugeben und vom Architekten erläutern zu lassen. Für die Aufbringung der fehlenden Mittel sind wir in so einem Fall schuldig, einen Deckungsvorschlag zu unterbreiten. Zudem müssen eventuelle Kostenerhöhungen durch Einsparungen an anderer Stelle ausgeglichen werden.
  7. Sollten wir von der bisher eingereichten Planung abweichen, müssen wir eine erneute Genehmigung einholen.
  8. Nach Abschluss des Projektes obliegt es uns als Gemeinde, eine Gesamtkostenabrechnung vorzulegen.
  9. Auch auf den hypothetischen Fall wird hingewiesen: Wenn wir das Gebäude irgendwann veräußern sollten, sind alle Darlehensbestandteile und Zuschüsse aus landeskirchlichen Bauprogrammen anteilig zurück zu zahlen.
  10. Mit dem Bauvorhaben darf vor Übersendung der Beschlussfassung durch den Kirchengemeinderat und der Baufreigabebescheinigung des Oberkirchenrats nicht begonnen werden. Die Baufreigabe ist zu erwarten, wenn 80% der Ausschreibungen abgeschlossen sind. (Davor steht ja auch noch die gesetzliche Baugenehmigung aus.)

Also Sie sehen: Auch in diesem Fall ist der Pflichtenkanon im Kleingedruckten deutlich umfangreicher, als die erfreuliche Botschaft der Genehmigungszusage. Aber beides gehört eben zusammen.

Mit herzlichen Grüßen,

Bernhard Wielandt, Pfr.